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   BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51   

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BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51 (https://dejure.org/1951,2877)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1951 - 1 StR 581/51 (https://dejure.org/1951,2877)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1951 - 1 StR 581/51 (https://dejure.org/1951,2877)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gesamtstrafenbildung aus den ersterwähnten Strafen im nachträglichen Beschlussverfahren - "Inkaufnahme" als Billigungselement und Wollenselement des bedingten Vorsatzes bei der versuchten schweren Unzucht - "Hartnäckiges Leugnen" als Straferschwerung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
    Dann durfte sie aber die Strafe entsprechend höher bemessen (BGHSt 1, 105).
  • RG, 28.10.1904 - 2120/04

    Kann die Rüge, daß entgegen der Vorschrift des § 79 St.G.B's die Festsetzung

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
    Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so muss das erkennende Gericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe aussprechen; nur wenn es keine sichere tatsächliche Grundlage für die Anwendung des § 79 StGB findet, und den Minderungsgrund nicht noch während der Hauptverhandlung beheben kann, ist es berechtigt, die Bildung der Gesamtstrafe der in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung vorzubehalten (u.a. RGSt 8, 62; 34, 267; 37, 284; 49, 91; 64, 413).
  • RG, 26.02.1915 - IV 2/15

    Ist § 79 StGB. anwendbar, wenn die frühere Verurteilung von einem

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
    Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so muss das erkennende Gericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe aussprechen; nur wenn es keine sichere tatsächliche Grundlage für die Anwendung des § 79 StGB findet, und den Minderungsgrund nicht noch während der Hauptverhandlung beheben kann, ist es berechtigt, die Bildung der Gesamtstrafe der in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung vorzubehalten (u.a. RGSt 8, 62; 34, 267; 37, 284; 49, 91; 64, 413).
  • RG, 18.10.1943 - 3 D 372/43

    Besteht der äußere Tatbestand der Untreue nur in einer mangelhaften Buchführung,

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
    Der Ausdruck "in Kauf nehmen" gibt für sich allein nicht immer genügenden Aufschluss darüber, ob der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg seines Tuns auch innerlich gebilligt und ihn damit für den Fall seines Eintritts gewollt hat, wie dies zum Begriff des bedingten Vorsatzes gehört (RGSt 76, 115; 72, 36, 43; andererseits RGSt 59, 2; 77, 228).
  • RG, 09.07.1917 - III 252/17

    Zum Begriffe der "Öffentlichkeit" und des "Ärgernisgebens" im Sinne von § 183

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
    Jedoch ergibt sich hier aus den sonstigen Feststellungen und der Bezugnahme auf RG HRR 1940, 640, dass die Strafkammer, wenn sie entsprechend der weiter angeführten Entscheidung RGSt 51, 167 den Ausdruck "in Kauf nehmen" verwendete, darunter die innere Billigung des etwaigen Erfolgs verstanden hat.
  • RG, 20.02.1883 - 239/83

    1. Darf der Richter, welcher in der Lage ist, eine rechtskräftig erkannte

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
    Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so muss das erkennende Gericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe aussprechen; nur wenn es keine sichere tatsächliche Grundlage für die Anwendung des § 79 StGB findet, und den Minderungsgrund nicht noch während der Hauptverhandlung beheben kann, ist es berechtigt, die Bildung der Gesamtstrafe der in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung vorzubehalten (u.a. RGSt 8, 62; 34, 267; 37, 284; 49, 91; 64, 413).
  • RG, 12.12.1924 - I 742/24

    1. Zum Begriff des bedingten Vorsatzes. 2. Zum inneren Tatbestand des § 9 des

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
    Der Ausdruck "in Kauf nehmen" gibt für sich allein nicht immer genügenden Aufschluss darüber, ob der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg seines Tuns auch innerlich gebilligt und ihn damit für den Fall seines Eintritts gewollt hat, wie dies zum Begriff des bedingten Vorsatzes gehört (RGSt 76, 115; 72, 36, 43; andererseits RGSt 59, 2; 77, 228).
  • RG, 24.10.1930 - I 1035/30

    Wann kann von der Anwendung des § 79 StGB. abgesehen und die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
    Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so muss das erkennende Gericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe aussprechen; nur wenn es keine sichere tatsächliche Grundlage für die Anwendung des § 79 StGB findet, und den Minderungsgrund nicht noch während der Hauptverhandlung beheben kann, ist es berechtigt, die Bildung der Gesamtstrafe der in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung vorzubehalten (u.a. RGSt 8, 62; 34, 267; 37, 284; 49, 91; 64, 413).
  • RG, 29.05.1934 - 4 D 455/34

    1. Darf neben Einzelstrafen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
    Die Aufhebung erfasst zugleich auch die - an sich bedenkenfreie - Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, weil diese Nebenstrafe neben der Gesamt strafe zu verhängen ist, RGSt 68, 176.
  • RG, 14.05.1901 - 438/81

    Unter welchen Umständen kann von Anwendung des § 79 St.G.B.'s Abstand genommen

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
    Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so muss das erkennende Gericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe aussprechen; nur wenn es keine sichere tatsächliche Grundlage für die Anwendung des § 79 StGB findet, und den Minderungsgrund nicht noch während der Hauptverhandlung beheben kann, ist es berechtigt, die Bildung der Gesamtstrafe der in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung vorzubehalten (u.a. RGSt 8, 62; 34, 267; 37, 284; 49, 91; 64, 413).
  • RG, 20.12.1937 - 2 D 590/37

    1. Kann die nachträgliche Genehmigung der Devisenstelle die Strafbarkeit

  • RG, 13.04.1942 - 2 D 78/42

    Untreue kann begehen, wer die Pflicht verletzt, einen anderen zu beaufsichtigen.

  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Unter der Voraussetzung, daß das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf mangelnder Terminsvorbereitung beruht, soll der Tatrichter zur Aussetzung der Hauptverhandlung nicht allein aus dem Grunde verpflichtet sein, daß die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung noch nicht vollständig genug vorliegen (vgl. RGSt 34, 267; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951; 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; 4 StR 541/54 vom 5. Januar 1955; 5 StR 553/54 vom 21. Juni 1955).
  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 442/52

    Antragserfordernis bei Straftaten gegen Eigentum und Vermögen gegen Angehörige -

    Wie der Senat schon in seinen Urteilen vom 13. November 1951 - 1 StR 581/51 - und vom 21. Dezember 1951 - 1 StR 689/51 - im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, geht es nicht an, die Beseitigung der Gesetzesverletzung dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO zu überlassen.
  • BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52

    Rechtsmittel

    Das Urteil des 5. Strafsenats vom 17. April 1952 (BGHSt 2, 388) steht dem nicht entgegen, weil jene Entscheidung die Notwendigkeit der Aufhebung eines Urteils im Falle unterbliebener Festsetzung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB nur für den Fall verneint, dass die Revision im übrigen unbegründet ist; aber auch hiervon abgesehen wäre der erkennende Senat an die in später ergangenen Entscheidungen vertretene Ansicht im Hinblick auf die früher erlassenen Urteile 1 StR 581/51 vom 13. November 1951 und 1 StR 689/51 vom 21. Dezember 1951 nicht gebunden.
  • BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53

    Rechtsmittel

    Deshalb das Verfahren auszusetzen, ist das Landgericht nicht verpflichtet (RGSt 34, 267 [268]; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951).
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